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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2008 -
für Erzeugnisse und Leistungen der TANOS GmbH, Pionierstraße 1, D-89257 Illertissen (im Folgenden: Lieferer).

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen oder elektronischen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf schriftliches Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
5. Falls dem Besteller ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, erfolgt dies nur bei vollständiger, einwandfrei verpackter, unverschmutzter und unbeschrifteter aktueller Katalogware gemäß Katalogbeschreibung, und zwar mit einem Abzug von 20 % des jeweiligen Auftragswertes.
6. Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten angegebenen Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind nicht verbindlich und können von uns ohne besondere Anzeige geändert werden. Alle Maßangaben sind in cm, mm, kg und g.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Lager Neu-Ulm (Deutschland) ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste; eine Berechnung der Mehrwertsteuer kann nur in Fällen unterbleiben, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung und Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf schriftlichen Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei obliegt dem Lieferer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an den Lieferer ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Besteller ist zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Der Besteller ist zur Verarbeitung der Produkte und Erzeugnisse des Lieferers oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der Lieferer ausschließlich zur Sicherung seiner unter III. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Lieferer schon jetzt überträgt.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen, sonstigen Verpflichtungen oder Rechtsbeeinträchtigungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer jederzeit zur Rücknahme berechtigt aber nicht verpflichtet; der Besteller ist zur unverzüglichen und vollumfänglichen Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtert.
7. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte vorher dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk oder Versandstelle. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Anzahlungen sowie sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Lieferer angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die vorgenannten Verzögerungen zu vertreten hat.
2. Hält der Lieferer eine Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse oder aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Lieferers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc – nicht ein, so verlängern sich die Fristen angemessen, ohne dass dem Besteller hieraus Schadenersatzansprüche entstehen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niederer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Versand/ Gefahrübergang/ Mängelrügen/ Entgegennahme
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers von einem durch den Lieferer zu bestimmenden Ort an die ihm bekannte oder genannte Versandadresse ab Lager/Versandstelle des Lieferers. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer im gewünschten Umfang gegen Transportrisiken versichert.
2. Soweit der Lieferer nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und vom Lieferer für zweckmässig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung anfallen.
3. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, mit ordnungsgemäßer Bereitstellung ab Rampe Versandstelle zur Übernahme durch die Transportperson.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme oder Inbetriebnahme im Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreier Installation.
4. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme bzw. Inbetriebnahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
5. Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich nach Empfang sorgfältig und vollständig zu prüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich dem Lieferer mitzuteilen. Dasselbe gilt bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nach ihrer Entdeckung. Kartonaufkleber, Lieferschein-/Rechnungsnummern oder der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind bei der Beanstandung anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
6. Lieferungen sind, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VI. Zahlung
1. Zahlungen sind nach von uns festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Der Lieferer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Überweisungen, Scheck oder Wechsel gelten erst nach Einlösung bzw. unverfallbarer Gutschrift dem Konto des Lieferers als erfüllungsbewirkende Zahlung.
2. Der Rechnungsbetrag wird 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum netto fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Abzug von vereinbarten Skonto wird nicht mehr gewährt, wenn der Besteller wegen einer anderen fälligen Forderung zum zweiten Mal gemahnt wurde.
3. Reparaturkosten, Montagekosten oder Werkzeugkosten sind sofort netto zahlbar.
4. Werden die in den vorherigen Absätzen genannten Zahlungsziele nicht eingehalten, können unbeschadet weiterer Rechte vom Lieferer die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet werden.
5. Ergibt sich infolge nachträglich eingetretener Umstände eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers, aufgrund derer der Zahlungsanspruch des Lieferers gefährdet ist, ist der Lieferer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen; dies gilt auch bei der Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks. Unter denselben Voraussetzungen oder wenn der Besteller in vorherigen Geschäften nur schlecht gezahlt hat, kann der Lieferer bei allen laufenden oder zukünftigen Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben davon im Übrigen unberührt.
6. Die Fakturierung erfolgt in EURO. Der EURO-Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn in den Rechnungen neben dem EURO-Betrag auch Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungsbeträge werden mit dem aus dem Fremdwährungsbetrag erzielten EURO-Erlös verrechnet und gutgeschrieben.

VII. Haftung für Sachmängel
Der Lieferer haftet voll für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Der Lieferer haftet im Falle von Material- und/oder Herstellungsfehlern gemäß den länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die der Lieferer vor Auslieferung eines Auftrages an der Ware allgemein vornimmt, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Der Lieferer empfiehlt, Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Ersatzteilliste und Kaufbeleg gut aufzubewahren. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Die Haftungsfrist für die Produkte und Erzeugnisse des Lieferers beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Gefahrübergang an den Besteller. Abweichend davon beträgt die Haftungsfrist für Sachmängel innerhalb der EU bei ausschließlich privater Nutzung 24 Monate.
2. Die Haftung für Sachmängel umfasst die kostenlose Behebung aller in der Haftungsfrist für Sachmängel auftretenden Mängel und geht nach Wahl des Lieferers auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Produktes. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
3. Voraussetzung für die Anerkennung eines Haftungsanspruchs aufgrund eines Sachmangels ist, dass der Kaufort der Maschine innerhalb der EU liegt und der Anspruch auf Sachmängelhaftung noch nicht verfristet ist. Der Nachweis wird durch Vorlage des maschinell erstellten Original-Kaufbelegs geführt, aus dem die Adressen von Käufer und Verkäufer, das Kaufdatum und die genaue Typenbezeichnung des Produkts ersichtlich sind. Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, gehen die Kosten des billigsten Hin- und Rücktransports zu Lasten des Lieferers. Im Übrigen gilt V. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zeitpunkt der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprüngliche Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung besteht nicht, es sei denn der Lieferer ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben oder Ersatzlieferung zu leisten, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang insbesondere infolge fehlerhafter, sach- bzw. fachwidriger Verwendung oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be - anspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Produkte des Lieferers, deren Ursprung in unsachgemäßer Lagerung oder klimatischer oder sonstiger äußerer Einflüsse liegen.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung des Lieferers.
7. Durch Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert.
8. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter gegen den Besteller wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgendem: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte berechtigte Ansprüche erhebt, wird der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen.
2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten gelten gemachten (angeblichen) Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen (gerichtlich und außergerichtlich) vorbehalten bleiben. Die vorgenannten Pflichten enden jedoch spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Artikel X (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne vom Artikel IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Haftung
Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen wie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder der Sitz der Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechts, soweit diese auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufes ist ausgeschlossen.
3. Der Vertrag und insbesondere die Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzelne Regelungen dieser Lieferbestimmungen unwirksam, so gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Soweit erforderlich verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu unternehmen.